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   RG, 05.01.1934 - VII 180/33   

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https://dejure.org/1934,574
RG, 05.01.1934 - VII 180/33 (https://dejure.org/1934,574)
RG, Entscheidung vom 05.01.1934 - VII 180/33 (https://dejure.org/1934,574)
RG, Entscheidung vom 05. Januar 1934 - VII 180/33 (https://dejure.org/1934,574)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Abtretung und Pfändung des Anspruchs, der dem Grundstückseigentümer zusteht auf Übertragung einer sicherungsweise von ihm bestellten Grundschuld nach Tilgung der gesicherten Forderung. 2. Wie bestimmen sich Inhalt und Umfang der Befugnis des Grundschuldgläubigers ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 143, 113
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 21.02.1991 - IX ZR 64/90

    Bestimmtheit der Pfändung von Forderungen mit Bezug auf Grundpfandrechte

    Die erst später ausgebrachte Pfändung des Rückgewähranspruchs durch das Finanzamt in F. wäre ins Leere gegangen (vgl. RGZ 143, 113, 116; BGHZ 96, 324, 332 [BGH 05.12.1985 - IX ZR 9/85]; BGH, Urt. v. 2.10.1957 - V ZR 212/55, LM § 313 BGB Nr. 14 a.E.).
  • BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 298/78

    Anspruch auf Herausgabe von Mietzins im Falle des Konkurses - Anfechtbarkeit von

    Hinsichtlich der Art und des Umfangs des Verwertungsrechts des Sicherungsnehmers kommt es in erster Linie auf die der Sicherungsübereignung zugrunde liegenden Vereinbarungen an (RGZ 143, 113, 116).
  • OLG Schleswig, 23.01.1997 - 2 W 96/96

    Umfang der Abtretung einer Sicherungsgrundschuld bei Ablösung des zugrunde

    Eine solche Abtretung, die nach § 398 BGB formlos und stillschweigend möglich ist, (Stöber, a.a.O., RdNr. 1887 a) ist zu sehen in der Anweisung des Grundstückseigentümers an die Beteiligte zu 1., die Grundschuld nach Ablösung des zugrundeliegenden Darlehens durch die Beteiligten zu 2. bis 4. teilweise an diese abzutreten (vgl. Schriftsatz der Beteiligten zu 1. vom 09.10.1995 S. 2 im Verfahren 302 O 136/95 Hanseatisches OLG in Hamburg - Ordnungsnummer 43 27 der Grundakten; Schriftsatz des Beteiligten zu 5. vom 20.11.1995 S. 2 - Ordnungsnummer 43 47 der Grundakten) in Verbindung mit der unter Einbeziehung des Grundstückseigentümers zwischen der Beteiligten zu 1. und den Beteiligten zu 2. bis 4. erfolgten entsprechenden Absprache (vgl. Schreiben der Beteiligten zu 2. an die Beteiligte zu 1. vom 26.04.1994 - Ordnungsnummer 43 51 der Grundakten), die Grundschuld nach Zahlung teilweise auf die Beteiligten zu 2. bis 4. zu übertragen (vgl. RGZ 143, 113, 114, 116).

    Er kann mithin die Grundschuld Vertragsgemäß auch im Wege der Abtretung oder freiwilligen Versteigerung verwerten (RGZ 143, 113, 117; Stöber, a.a.O., RdNr. 1891; Rechtspfleger 1959, 84, 86; Palandt-Bassenge, 56. Aufl. § 1191 BGB RdNr. 26; Hoche, NJW 1956, 144, 146).

  • BGH, 05.11.1976 - V ZR 5/75

    Abtretung eines Rückgewähranspruchs eines Gemeinschuldners - Verfügung über einen

    Denn wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Oktober 1957 - V ZR 212/55 -, LM BGB § 313 Nr. 14, ausgesprochen hat, ist der bei einer Sicherungsgrundschuld aus dem Sicherungsvertrag resultierende schuldrechtliche Rückgewähranspruch ein bereits mit dem Abschluß des Sicherungsvertrages zur Entstehung gelangender, durch die Tilgung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingter, nicht ein künftiger Anspruch (ebenso schon RGZ 143, 113, 116; im übrigen statt vieler Staudinger/Scherübl, BGB 11. Aufl. § 1191 Rdn. 6 c).
  • BGH, 02.10.1957 - V ZR 212/55

    Rechtsmittel

    J. in das der Klägerin übergegangen ist, ging die spätere Pfändung der Beklagten ins Leere (§§ 398, 161 BGB; RGZ 143, 113, 116; Palandt a.a.O. § 1191 Anm. 2 b aa; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1957, 1282; LG Freiburg NJW 1956, 144 mit Anmerkung von Hoche, Räbel NJW 1953, 1247, 1248 A II 2 b).
  • BGH, 08.12.1978 - V ZR 221/77

    Bestand eines Rückgewähranspruchs im Fall der odnungsgemäßen Veräußerung einer

    Dieses Vorgehen war nach der tatrichterlichen Auslegung des Sicherungsvertrages zulässig (vgl. RGZ 143, 113, 116; zur Problematik einer Veräußerung unter Nennwert durch bloße Abtretung der Grundschuld vgl. Huber, Die Sicherungsgrundschuld, Abhandlungen zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht Bd. 15 § 23 S. 240 ff insbesondere 246 ff).
  • BGH, 24.03.1959 - VIII ZR 177/58
    Bei diesen Ansprüchen handelt es sich nicht um dingliche Ansprüche aus den Grundschulden, für deren Pfändung §§ 857 Abs. 6, 830 ZPO anwendbar sein würden, sondern, wie bereits ausgeführt, um rein schuldrechtliche Ansprüche auf Verschaffung von Grundschulden oder Verzicht auf sie, deren Pfändung gemäß §§ 857, 829 ZPO zu erfolgen hat und hier wirksam erfolgt ist (vgl. RGZ 143, 113, 116; Wieczorek ZPO § 857 Anm. F IV b 3 und die bereits erwähnten Aufsätze von Schneider und Capeller, die mit überzeugenden Gründen eine solche Pfändung nicht nur für zulässig, sondern sogar für den einzig gangbaren Weg halten, um dem Gläubiger den Zugriff auf eine sicherungshalber vom Sicherungsgeber an ein Kreditinstitut abgetretene Grundschuld zu ermöglichen).
  • BGH, 28.03.1957 - VII ZR 243/56
    Nur wenn aus diesen nichts über die Befugnisse des Sicherungseigentümers hinsichtlich der Verwertung der übereigneten Sachen zu entnehmen ist, ist Raum für die Annahme, daß der Sicherungseigentümer, der an sich eine wesentlich freiere Stellung als der Pfandgläubiger hat (RGZ 143, 113 [118]), bei der Verwertung die dem Pfandgläubiger gezogenen Grenzen einhalten muß (RG a.a.O. S 116-118 und DR 1941, 1792).
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